SALZBURG MUSEUM
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5010 SALZBURG
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Statut Salzburg Museum
für das Salzburg Museum
in Kraft getreten am 1. Jänner 2020
Neuer Name „Salzburg Museum“ seit 1. Mai 2007
§ 1 Zweck und Aufgaben
(1) Das Salzburg Museum - in der Folge „Museum“ genannt - hat den Zweck, durch seine Sammlungen sowie seine sonstigen wissenschaftlichen, volksbildnerischen und organisatorischen Einrichtungen der Kunde von Kultur und der Geschichte des Landes und der Stadt Salzburg von der Urzeit bis zur Gegenwart zu dienen.
(2) Seine Aufgaben sind
1. die Sammlung, Bewahrung und Erhaltung von Gegenständen, die als Kunstwerke oder als geschichtliche Dokumente zu werten sind
2. die wissenschaftliche Bearbeitung der Sammlungsgegenstände
3. die Darstellung und Vermittlung der Geschichte von Stadt und Land in wissenschaftlich fundierter und publikumswirksamer Weise.
§ 2 Rechtsträger
Rechtsträger des Museums ist die Stadtgemeinde Salzburg.
§ 3 Finanzierung
Die zur Führung des Museums und zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch
1. Eintrittsgelder
2. Verkauf von wissenschaftlichen Werken und sonstigen Waren
3. Spenden und Sponsorengelder
4. Sonstige Einnahmen
Der verbleibende Abgang wird durch Beiträge von Stadt und Land zu jeweils gleichen Teilen nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen dieses Statuts bedeckt.
§ 4 Organe
Die Führungsorgane des Museums sind
1. das Kuratorium
2. der Direktor
§ 5 Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus 12 Mitgliedern mit Stimmrecht. Aufgrund ihrer Funktion gehören dem Kuratorium der Landeshauptmann und der Bürgermeister sowie jeweils die für das Museum zuständigen Mitglieder der Landesregierung und des Stadtsenates an. Stadt und Land sind berechtigt, je drei weitere stimmberechtigte Mitglieder auf unbestimmte Zeit zu entsenden und abzuberufen. Darüber hinaus wird je ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied von der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde und vom Salzburger Museumsverein entsandt.
(2) Mit beratender Stimme gehören dem Kuratorium der Direktor des Museums sowie die Leiter der Kulturabteilungen von Stadt und Land oder deren Vertreter an.
(3) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Bürgermeister, sein Stellvertreter ist der Landes-hauptmann.
(4) Die Aufgabe des Kuratoriums ist die Aufsicht über die Führung des Museums. In Erfüllung dieser Aufgabe obliegen dem Kuratorium folgende Entscheidungen:
1. Erstattung eines Vorschlages für die Bestellung des Direktors durch die Stadt
2. Genehmigung des Voranschlags samt Stellenplan und des Rechnungsabschlusses
3. Genehmigung des vom Direktor auszuarbeitenden Museumskonzeptes
4. Genehmigung von freiwilligen Sozialmaßnahmen im Rahmen des Voranschlags
5. Genehmigung von Überschreitungen des Voranschlags, die eine erhöhte Abgangs-deckung durch Stadt und Land nach sich ziehen
6. Zustimmung zur Veräußerung von Museumsgegenständen. Gewidmete Schenkungen dürfen nicht veräußert werden.
7. Genehmigung der Museumsordnung
§ 6 Sitzungen des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium ist mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden zu einer Sitzung einzuberufen.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sich durch einen Vertreter seiner Wahl vertreten lassen. Die Vertretungsregelung gilt sinngemäß auch für die übrigen Kuratoriumsmitglie¬der.
(3) Die Beschlussfassung erfordert die Anwesenheit von mindestens je zwei stimmberechtig¬ten Vertretern von Stadt und Land. Beschlüsse können nur mit 3/4-Mehrheit gefasst wer¬den. Die Beschlussfassung über den Voranschlag und Stellenplan sowie den Rechnungs¬abschluss bedarf der einhelligen Zustimmung der Vertreter von Stadt und Land.
(4) Die Kuratoriumssitzungen werden vom Direktor vorbereitet und das Ergebnis der Bera-tungen in einem Protokoll festgehalten.
(5) Die Beiziehung von Experten ist zulässig.
§ 7 Der Direktor
(1) Der Direktor leitet das Museum und ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des Museums. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
1. die Erstellung des Museumskonzepts
2. die Berichterstattung an das Kuratorium
3. die Vertretung des Museums nach außen
4. die Erstellung des Voranschlags samt Stellenplan und des Rechnungsabschlusses
5. die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums
6. die Erstellung einer Museumsordnung, mit der die organisatorischen Strukturen vorge¬geben und die Abläufe geregelt werden. Bestandteil der Museumsordnung sind auch die Aufgabenbeschreibungen des Direktors, des Verwalters und der Kustoden.
(2) Der Direktor hat bei der Ausübung seiner Aufgaben insbesondere die Bestimmungen die¬ses Statuts und die Vorgaben des Kuratoriums zu berücksichtigen.
(3) Dem Direktor steht zur Erledigung der administrativen finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten ein Verwalter zur Seite.
§ 8 Haushalt
(1) Für jedes kommende Wirtschaftsjahr ist ein Voranschlag und für jedes abgelaufene Wirt¬schaftsjahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen. Dieser entspricht den Vorgaben der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 und wird innerhalb des Haushalts der Stadtgemeinde Salzburg auf einem eigenen Ansatz geführt. Er umfasst insbesondere sämtliche Mittelverwendungen und Aufbringungen für den lau¬fenden Betrieb, die Gebäudeerhaltung, den weiteren Ausbau des Museums sowie für das aktive und das im Ruhestand befindliche Personal.
Die Fristen für die Erstellung des Voranschlags und Rechnungsabschlusses richten sich nach den Vorgaben gemäß Salzburger Stadtrecht 1966 idgF. Die Vorlage der Rechenwerke an den Gemeinderat erfolgt im Wege über die MA 4 - Finanzen.
(2) Der Direktor hat dem Kuratorium jährlich den Rechnungsabschluss bis 31. März und den Voranschlag samt Stellenplan bis 1. September über das jeweils folgende Haushaltsjahr vorzulegen.
(3) Der vom Kuratorium genehmigte Voranschlag sowie dessen Überschreitungen bedürfen hinsichtlich ihrer Beiträge der Zustimmung von Stadt und Land.
(4) In einem Rechnungsjahr unverbrauchte Mittel aus zweckgebundenen Spenden und zweckgebundenen Subventionen Dritter sind Zahlungsmittelreserven und Rücklagen zuzuführen.
§ 9 Vermögen
(1) Die Eigentumsverhältnisse der vom Museum genutzten Liegenschaften werden durch die gemeinsame wirtschaftliche Führung des Museums nicht verändert.
(2) Die im Laufe der gemeinsamen wirtschaftlichen Führung erworbenen Bestände des Mu¬seums stehen zu gleichen Teilen im Miteigentum des Landes und der Stadt, soweit nicht Sonderregelungen bestehen.
(3) Die von der Stadtgemeinde Salzburg bei Gründung der Verwaltungsgemeinschaft einge¬brachten Bestände des Museums bleiben weiterhin im Alleineigentum der Stadtgemeinde Salzburg.
§ 10 Statut
(1) Dieses Statut trat nach Zustimmung durch die befugten Organe von Land und Stadt am 01.01. 2020 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Statuts tritt das Statut vom 16.5.1996 außer Kraft.
(3) Die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft bedarf übereinstimmender Beschlüsse des Landtages und des Gemeinderates.